Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22
Kein rechtsstaatlicher Meilenstein
Mit Urteil des Zweiten Senates vom 31. Oktober 2023 (Az. 2 BvR 900/22) hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 362 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO) für nichtig erklärt, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten eines wegen Mordes Freigesprochenen gestattete. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird in der Literatur als ein „rechtsstaatlicher Meilenstein“ angesehen und auch sonst überwiegend positiv bewertet. Dabei hätte das Gericht durchaus anders entscheiden können.
Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG
„Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden“, lautet Art. 103 Abs. 3 GG. Dass „bestraft“ auch einen „Freispruch“ umfasst (also nicht nur eine Mehrfachbestrafung, sondern zugleich eine Mehrfachverfolgung), ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift erst einmal noch nicht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Freispruch keine Strafe. Zuweilen findet sich in der früheren verfassungsrechtlichen Literatur noch nicht einmal ein Hinweis auf ein „Mehrfachverfolgungsverbot“. Der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht Konrad Hesse erwähnt in seinem Lehrbuch „Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland“ allein ein Mehrfachbestrafungsverbot, jedoch kein Mehrfachverfolgungsverbot (20. Auflage, 1995, Nachdruck 1999, Rn. 558).Fundiert die Menschenwürde nicht Gerechtigkeit?
Das Gericht führt an, dass das Prinzip der Rechtssicherheit der Menschenwürde dienen würde (Rz. 88). Zur Menschenwürde im Zusammenhang mit dem der Rechtssicherheit gegenläufigen Prinzip der „materialen Gerechtigkeit“ sagt es hingegen nichts. Dabei wäre denkbar, (auch) die „materiale Gerechtigkeit“ in der Menschenwürde anzusiedeln. Dieses Argument verwendete der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1989 (in BVerfG 80, 367 ff., Rz. 37). Insofern kollidierte Menschenwürde, die der materialen Gerechtigkeit zugrunde liegt, mit einer der Rechtssicherheit insoweit bloß dienenden Menschenwürde. Zwar mag man wohl vertreten können, dass die materiale Gerechtigkeit nicht in der Menschenwürde zu verorten wäre. Dafür hätte es aber wenigstens eines Diskurses bedurft. Das Argument, dass die Menschenwürde die materiale Gerechtigkeit fundiert, überhaupt nicht einmal zu benennen, zumal es 1989 ein tragender Grund für die eigene Entscheidung des Zweiten Senates war, erweckt den Eindruck von Unvollständigkeit in einem nicht gerade unmaßgeblichen Gesichtspunkt -- „Menschenwürde“ wurde insoweit übersehen.Paternalistische Begründung
Außerdem ging es gar nicht um eine „generelle Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel“ (BVerfG, ebd., Rz. 134), sondern um absolute Ausnahmen für Fälle von Schwerstkriminalität (Mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen; s. dazu den beanstandeten § 362 Nr. 5 StPO, zitiert ebd., Rz. 2). Der Hinweis des Gerichts, dass eine Wiederaufnahmemöglichkeit zuungunsten eines Freigesprochenen auch für die Hinterbliebenen der Opfer eine erhebliche seelische Belastung darstelle, die das Bedürfnis nach einer inhaltlich richtigen Aufklärung und Urteilsfindung immer weiter zurücktreten lasse, je mehr Zeit nach der Tat verstrichen sei (BVerfG ebd., Rz. 134), erscheint daher eher erzieherisch-paternalistisch denn inhaltlich zutreffend (vgl. dazu auch: Strafrechtlerin Elisa Hoven kritisiert Karlsruher Urteil, Kölner Stadt-Anzeiger vom 8. November 2023). Zudem verjährt „Mord“ ja auch nicht.Fazit
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsfrage entschieden. Die Begründung erweist sich jedoch als unzureichend und enthält Konfliktpotential. Das Gericht hätte durchaus auch zu einem anderen Ergebnis gelangen können. Ein „rechtsstaatlicher Meilenstein“ liegt in dem Urteil jedenfalls nicht.Erweiterte und zudem um die Rückwirkungsproblematik ergänzte Fassung auf Zenodo (extern):
und auch hier:
Kein rechtsstaatlicher Meilenstein
Der Beitrag ergänzt die Abhandlung auf dem JuWiss-Blog, 73-2023, Abwägungsfestigkeit ersetzt keine Begründung, die wiederum im theoretischen Teil ergänzt wird durch die neuere Publikation „Prinzipien und Abwägung“: