Justitia*

Überblick

Juristen sind Schriftgelehrte und diese gelten wie jene, soweit es zwischen ihnen überhaupt einen Unterschied gibt, manchmal als penibel, als übertrieben genau in ihrer Wortwahl. „Spitzfindig“ und „wortklauberisch“ sind ähnliche überzogene Eigenschaften, die ihnen gelegentlich zugeschrieben werden.

Falsche Bezeichnung schadet nicht – falsa demonstratio non nocet

Dabei sind Juristinnen und Juristen eigentlich gar nicht so penibel. Jedenfalls sind sie es nicht notwendigerweise. Dass ein „Inhalt“ gegenüber einer „Form“ durchaus Vorrang haben kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt: Bereits im Jahre 1920 stellte das Reichsgericht fest: „Falsche Bezeichnung schadet nicht - falsa demonstratio non nocet“. Gemeint hat es damit, dass gleichgültig sein kann, wie Vertragsparteien etwas bezeichnen. Auch wenn sie sogar ausdrücklich etwas ganz anderes gesagt, aber mit dem Gesagten übereinstimmend dasselbe gemeint haben, gilt das, was sie gemeint haben, und nicht das Gesagte. Was sie gemeint haben, ist also für sie verbindlich. „Inhalt geht vor Form“ lässt sich daraus -wie erwähnt vereinfacht- folgern. (Vereinfacht insofern, als es natürlich auch vereinzelt Rechtsgeschäfte -bestimmte Verträge- oder rechtsgeschäftliche Handlungen gibt, die ohne Einhaltung einer vorgeschriebenen Form schlicht unwirksam sind; „Inhalt vor Form“ gilt dann nicht.)

Bei dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall stritten sich Geschäftsleute, die vermutlich keine Juristen waren. Von Juristen dürfte man zwar gemeinhin eine präzis(er)e Wortwahl erwarten. Gleichwohl gäbe es keinen Grund, den Fall anders zu betrachten, wenn die Vertragsparteien Juristen gewesen wären. Schriftgelehrte wie Juristen würden darin zustimmen, dass auch in der Rechtswissenschaft ein Inhalt grundsätzlich einer Form vorgeht.

Roman Herzogs Rat

Wohl nicht zuletzt, weil sich vor allem auch Juristen irren können, in ihrer Wortwahl und in ihrem Verständnis ohnehin, hat unser ehemaliger Bundespräsident und Präsident des Bundesverfassungsgerichts Roman Herzog darum gebeten, doch bitte nicht alles, was das Bundesverfassungsgericht sagt, „auf die Goldwaage“ zu legen. Vermutlich hat er damit gemeint, dass man nicht zu hohe Erwartungen an das Gericht stellen soll. Womöglich hat er damit aber auch gemeint, das, was wichtig ist, von dem, was unwichtig (oder zumindest weniger wichtig) ist, zu unterscheiden – und zwar in angemessener Weise (was vor allem auch hinreichend deutlich zu unterscheiden meinen dürfte). Das ist der Punkt, auf ihn kommt es an.

Dabei verbleiben allerdings Fragen: Wurde etwas auf die Goldwaage gelegt, und was gehört überhaupt auf die Waage?

Verfassungsgerichtliche Bonmots

Das Vorstehende vorausgeschickt finden sich denn auch gelegentlich einmal etwas ungenaue Formulierungen in den Gründen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Für ein gelegentliches „Bonmot“ ist sich unser höchstes Gericht durchaus nicht zu schade. Zu denken wäre dabei etwa an die Formulierung, dass das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG „nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater“ schütze. Diese etwas verwirrende Aussage ist letztlich für ein Verständnis jedoch unproblematisch, weil sich das Gemeinte leicht erschließen lässt, zumal mit „Privateigentum“ offenbar etwas anderes gemeint ist (nämlich ein schlichter Eigentumsbegriff bzw. Eigentum für jedwedes Rechtssubjekt) als mit einem „Eigentum Privater“. Die Aussage kam daher, soweit ersichtlich, zu recht nie in die Nähe einer „Goldwaage“.

Vertrauen und Vertrauensschutz - Begriffe auf der Goldwaage

Etwas anderes gilt aber für eine andere Formulierung, nämlich für die, dass Rechtssicherheit für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeute. Dieser Satz wird missverstanden, und zwar sowohl durch einige Literaturstimmen und sogar durch Bundesgerichte. Warum ist er missverständlich? Nun, der Satz scheint einzuladen zu einer Betrachtung, nach der Vertrauensschutz für den Bürger gelten würde - darüber hinaus aber eine Rechtssicherheit für alle (anderen) Teilnehmer des Rechtsverkehrs anwendbar wäre. Und ist es nicht eigentlich selbstverständlich, dass eine Rechtssicherheit für alle Teilnehmer des Rechtsverkehrs gelten muss, also auch für solche, die „keine Bürger“ sind? Genau dies wird in der Literatur nämlich behauptet (was im Ergebnis auch nicht ganz unrichtig ist, in dieser Pauschalität aber durchaus). Ferner dürfte „Vertrauen“ etwas „zutiefst Menschliches“ darstellen – was in Kombination mit dem Ausdruck „Bürger“ noch verstärkt zu werden scheint. Ist also mit einem „Vertrauensschutz“ nicht nahezu zwingend ein dem Menschen wesenseigenes Recht gemeint, also ein solches, das ausschließlich natürlichen Personen zusteht? Die Frage stellen heißt zwar sie verneinen. Allerdings folgern einige Stimmen in der Literatur, dass ein Vertrauen(sschutz) voraussetzen würde, die Rechtsgrundlage, auf die ein Vertrauen gründet, zu kennen: Vertrauensschutz, so wird behauptet, sei ein „Privileg des kundigen Juristen“ (Paul Kirchhof).

Zu klären ist daher, was Vertrauen meint? Und wer ist überhaupt „dieser“ Bürger? Ein kundiger Jurist? Diese Fragen sind bis heute gewissermaßen ungeklärt – zumindest werden sie zum Teil übersehen. Selbst Bundesgerichte wenden gelegentlich das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und den Vertrauensschutz einfach für Nicht-Private an: Das Bundessozialgericht (BSG) hat schon kurz nach Beginn dieses Jahrhunderts das sogenannte rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und den Vertrauensschutz zugunsten eines nicht-privaten Sozialleistungsträgers gelten lassen (2003, 2004). Und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) agiert in zwei neueren Entscheidungen ganz ähnlich (2019, 2020).

Dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Anwendung des Rückwirkungsverbotes ausdrücklich auf den „Bürger“ (oder synonym dazu auf den „Einzelnen“) beschränkt, haben Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht schlicht übersehen. Sie setzen sich in Widerspruch zum Bundesverfassungsgericht. Denn nach ihm findet das Rückwirkungsverbot im bürgerbezogenen Vertrauensschutz „nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze“. Aber auch diese Formulierung des Bundesverfassungsgerichts ist unpräzise. Denn, wie schon gefragt: was ist Vertrauen (im Rechtssinne), und wer ist eigentlich „dieser Bürger“? Gemeint ist mit ihm jedenfalls nicht nur der Bürger (oder der Einzelne).

Der Begriff des Vertrauensschutzes hat daher im gewissen Sinne bis heute die Goldwaage nicht verlassen, wobei allerdings das Bundesverfassungsgericht auch selbst dafür den Grund geliefert haben mag.

Keine Waage

Gelegentlich verzichtet das Bundesverfassungsgericht auch schon so ziemlich ganz auf eine „Waage“, so geschehen im Fall der als verfassungswidrig angesehen Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten eines wegen Mordes Freigesprochenen (BVerfG vom 31.10.2023, Az. 2 BvR 900/22 = BVerfGE166, 359): Erst lässt es einen Freispruch als eine „Verurteilung" beziehungsweise „Bestrafung“ genügen, welche der Wortlaut des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 3 GG vorschreibt, um dieses überhaupt anzuwenden. Sodann unterstellt es aber eine Abwägungsfestigkeit dieses Rechts. Wegen einer Abwägungsfestigkeit findet eine Abwägung gar nicht erst statt.

Worum es geht

Auf meiner Homepage finden sich Publikationen zu den Themen Vertrauensschutz, Grundrechte, Rückwirkungsverbot. Daneben finden sich (Links zu) Abhandlungen zur Rechtstheorie, aber auch zum Prüfungsrecht und zum „Kindergeld“ und dessen Anrechnung auf Bürgergeld (vormals „Arbeitslosengeld II“ oder „Hartz IV“), wie auch zur erwähnten, noch recht neuen Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen eines wegen Mordes Freigesprochenen (zum grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 3 GG, „ne bis in idem“).

Warum Rechtstheorie?

Abgesehen davon, dass sie an sich nicht uninteressant ist, benötige ich sie vor allem, um einen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz zu erklären. Nach überwiegendem Verständnis in der Rechtswissenschaft sind Rechtsnormen nur konkrete Weisungen (mit „hoheitlichem Befolgungsanspruch“), unter die sich subsumieren lässt. Andere Rechtsnormen gibt es danach nicht, jedenfalls nicht als Rechtsnormen. Grundsätze (oder synonym dazu: Prinzipien) können nach diesem Verständnis zwar Begründungen für Rechtsnormen sein, sie werden aber nicht selbst als Rechtsnormen betrachtet. Hiergegen ist mit Hilfe der auf Ronald Dworkin und Robert Alexy zurückgehenden Prinzipientheorie aufzuzeigen, dass auch Prinzipien (Grundsätze) Rechtsnormen sind. Damit lässt sich das Schutzgut des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes isolieren und einem grundrechtlichen Freiheitsschutz zuordnen. Außerdem lassen sich mit einem prinzipientheoretischen Verständnis Missverständnisse vermeiden, die aus einem zu engen herkömmlichen Rechtsnormbegriff folgen. Daneben zeige ich auf, dass sich die Kritik an der Prinzipientheorie als überzogen herausstellt. Teilweise werden in der Literatur Beispiele gegen die Prinzipientheorie verwendet, die diese bei genauer Betrachtung sogar stützen - „Luftdruck bei Autoreifen“, „Grundsatz“ der Verhältnismäßigkeit als vermeintlicher Grundsatz (Prinzip) gemäß Prinzipientheorie. Die gegenüber der Prinzipientheorie geäußerte Kritik, die zum Teil Ursache und Wirkung durcheinanderwürfelt, verkehrt sich in ihr Gegenteil (siehe dazu die Abhandlung „Prinzipien und Abwägung“).

Was bringt’s?

Erkenntnis und daher Verständnis – hoffe ich, aber auch „Fun“, jedenfalls im Sinne einer gewissen Faszination dafür, dass sich zum Beispiel mit Hilfe der Prinzipientheorie Antworten auf komplizierte Rechtsfragen leichter erschließen lassen. Meines Erachtens hilft die Prinzipientheorie eher dabei, Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden, als es das herkömmliche Rechtsnormverständnis vermag. Vor allem scheint sie dabei hilfreich zu sein, auf einfachere Weise zu verhindern, dass ein maßgebliches Argument übersehen wird. Dabei hat doch die herrschende Lehre eigentlich die nötigen Instrumente in der Hand. Wenn es „Die Verfassung hinter der Verfassung“ gibt (so der Titel des Werkes von Matthias Jestaedt, 2009), dann ist ja das, was sich hinter der Verfassung befindet, auch Verfassung. Voilà, das beschreibt im Grunde die Prinzipientheorie schon, wenn auch knapp (und obwohl sie in dem genannten Werk gar nicht erwähnt wird).

Fazit

Zum Schluss mag es etwas theoretisch geworden sein. Wichtiges von weniger Wichtigem (und von Unwichtigem ohnehin) zu unterscheiden, ist ein maßgebliches Ziel. Dabei denke ich, dass Wichtiges weitgehend mit etwas Interessantem auf meiner Homepage übereinstimmt (denn sonst hätte ich ihren Inhalt nicht verfasst).

Ich wünsche viel Spaß beim „Schmökern“ und Eintauchen in eine juristische Welt, die im Vergleich zum herkömmlichen Verständnis etwas anders, aber durchaus auch schöner erscheinen mag, weil sich mit ihr das, was wichtig ist, leichter auffinden und in Erinnerung behalten lassen dürfte.