Rechtssicherheit soll für den Bürger Vertrauensschutz bedeuten (BVerfG).
Vertrauensschutz meint Bestandsschutz. Hierzu näher...
Die Angemessenheit der Begriffe
oder das Schutzgut des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes
Zeitschrift für Rechtsphilosophie - neue Folge (ZRph), LIT Verlag, Berlin, Münster,
Band 5 (2021), S. 97-115
Aus einer unangemessenen Verwendung von Begriffen können vermeintlich unterschiedliche
Theorien im Recht resultieren, die nur noch einen geringen Erkenntniswert aufweisen. Eine wohl jahrzehntelange Fehlentwicklung
in der Rechtswissenschaft lässt sich womöglich sogar auf einen einzelnen Satz des
Bundesverfassungsgerichts zurückführen. Gemeint ist die Formulierung, dass Rechtssicherheit für den Bürger in erster Linie
Vertrauensschutz bedeute (BVerfGE 13, 261, 271; vgl. BVerfGE 94, 241, 258). Anhand dieses Beispiels lässt sich verdeutlichen,
dass zu viele Begriffe sich mindestens als genauso ungeeignet für die Wissenschaft erweisen können wie zu wenige Begriffe.
Der Beitrag erläutert, dass verschiedene Begriffe die gleiche Bezeichnung - „Recht“ - tragen: (subjektive) Rechtsposition, bloße Verpflichtung, Gegenstand (Schutzgut), ja sogar „ungültiges Recht“.
Außerdem werden Rechte nach ihrem Gegenstand bezeichnet: Ein Recht im Sinne einer Rechtsposition ist ein Recht (Gegenstand) eines Trägers. Mit einer solchen strukturellen Betrachtung
lässt sich zeigen, dass „Vertrauensschutz“ eigentlich nur eine Bezeichnung darstellt. Aus welchem Grund sollte denn auch Rechtssicherheit für den Bürger
anstelle von Rechtssicherheit Vertrauensschutz bedeuten? Auch für den Bürger ist Rechtssicherheit erst einmal Rechtssicherheit.
„Vertrauensschutz“ ist zudem mit „Bestandsschutz“ austauschbar, wobei „Bestandsschutz“ vorzuziehen ist (vgl. dazu auch Gibt es einen speziellen Vertrauenstatbestand?). Vertrauensschutz bedeutet Bestandsschutz.
Vor allem trifft die herkömmliche Unterscheidung von Werten (Prinzipien) und Rechtssätzen nicht zu.
(Verfassungs)Werte sind nichts anderes als Rechtssätze. Mit dieser Betrachtung wird nicht nur das Verhältnis von Vertrauensschutz,
Rechtssicherheit und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit deutlich. Damit lässt sich auch überprüfen, ob bestimmte „Werte“,
die als solche neuerdings postuliert werden, überhaupt existieren?
Inhalt
Einleitung
I. Der Rechtsbegriff
1. Recht als Position und Gegenstand
2. Die Bezeichnung von Rechten
3. Der semantische Rechtsbegriff
4. Reichweite eines Rechtsbegriffes (Schutz)
II. Werte als Normen
1. Das herkömmliche Rechtssatzverständnis
2. Prinzipien und Regeln (Prinzipientheorie)
a) Definitives und tatbestandliches Recht
b) Subsumtion und Abwägung
c) Kritik
d) Geltung von Prinzipien und Relevanz
e) Abwägungsfeste Menschenwürde
III. Das Schutzgut des Vertrauensschutzes
IV. Fazit

Abstract und Inhaltsverzeichnis (pdf): Inhaltsverzeichnis
© Frank Riechelmann, Hamburg 2022, 2024, 2025 - für den Abstract und das Inhaltsverzeichnis als solche, die nicht
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